Künstlersozialversicherung der Unternehmergesellschaft
Über die Künstlersozialversicherung haben Gründer einer Unternehmergesellschaft, sofern sie zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, die Möglichkeit ihre Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren.
Das Gesetz bezieht Künstler und Publizisten in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein, wenn diese Personen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielen, maximal nur einen Arbeitnehmer beschäftigen und nicht aus anderen Gründen von der Versicherungspflicht befreit sind. Zu diesem Personenkreise gehören unter anderem Musiker, Journalisten, Schriftsteller und Schauspieler. Die entsprechenden Beiträge werden über die Künstlersozialkasse erhoben.
Der Finanzbedarf der Künstlersozialversicherung wird nur zu 50 Prozent aus den Beiträgen der Versicherten aufgebracht, die anderen 50 Prozent bezahlen die Verwerter der künstlerischen Leistungen in Form einer pauschalen Künstlersozialabgabe. Damit werden die Künstler beitragsmäßig den versicherungspflichtigen Arbeitern und Angestellten gleichgestellt.
Unternehmensgründer, die einer der genannten Berufsgruppen der Künstler angehören, haben dadurch die Möglichkeit, ähnlich wie Arbeitnehmer versichert zu sein und eine nicht ganz so hohe Beitragslast zu tragen. Sind Leistungen aus der Versicherung zu erbringen, sind dann die jeweiligen Versicherungsträger (Rentenversicherer und Krankenkasse) zuständig.








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