Unternehmergesellschaft als Vorgesellschaft
Ist das Stammkapital der Mini GmbH eingezahlt, muss die Mini GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
Bei der Anmeldung beim Handelsregister muss der Geschäftsführer schriftlich versichern, dass es keine Gründe gibt, die seine Bestellung zum Geschäftsführer ausschließen, parallel muss erklärt werden, dass die laut Gesellschaftervertrag vereinbarten Beträge auf die Stammeinlage eingezahlt wurden und dass sich das Stammkapital zur freien Verfügung des Geschäftsführers befindet.
Hiebei ist durch die Gesellschafter zu beachten, dass die geplante Mini GmbH erst entsteht, wenn sie in das Handelsregister eingetragen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wird in die Phasen der Vorgründungsgesellschaft und der Vorgesellschaft, die auch als Vor-GmbH, als GmbH in Gründung oder als GmbH i.G. bezeichnet werden kann, firmiert.
Von einer Vorgesellschaft wird in diesem Zusammenhang gesprochen, wenn der Gesellschaftsvertrag der Mini GmbH schon notariell beglaubigt wurde. Die Vorgesellschaft ist gesetzlich nicht genau geregelt, aber durch die bisherige Rechtsprechung als eine Gesellschaft eigener Art anerkannt.
So ist die Vorgesellschaft firmen- und namensfähig und kann auch schon Rechte und Pflichten aus Verträgen übernehmen, aber sie muss in ihrer Firmierung den Zusatz „in Gründung“ oder „i. G.“ führen.
Bis zur Eintragung in das Handelsregister müssen die Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen privat gesamtschuldnerisch für ihr Unternehmen haften.
Diese Haftung endet erst, wenn die Mini GmbH in das Handelsregister eingetragen ist. Das heißt, dass beispielweise Banken Kredite an die Vorgesellschaft nur herauslegen, wenn die Gesellschafter der GmbH in die private Haftung gehen, ähnlich verhält es sich, wenn die Vorgesellschaft Leasing Verträge für Fahrzeuge abschließen will.








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