Unternehmergesellschaft in der Insolvenz
Um zu verhindern, dass im Fall einer Insolvenz die Gesellschafter versuchen zuerst ihr Geld in Sicherheit zu bringen, gibt es bei der Unternehmergesellschaft eine besondere Regelung. Es ist jeder Gesellschafter verpflichtet, einen Antrag auf Insolvenz zu stellen. Hat ein Gesellschafter der Unternehmergesellschaft einen Kredit gewährt und lässt sich diesen kurz vorher zurückzahlen, dann muss er mit diesem Betrag ein Jahr lang für Forderungen der Gläubiger haften.
Für Verbindlichkeiten der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft steht den Gläubigern als so genannte Haftungsmasse nur das Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung. Kein Gläubiger hat die Möglichkeit, auf das private Vermögen der Gesellschafter zurückzugreifen.
Die Haftungsbeschränkung gilt für die Unternehmergesellschaft aber erst, wenn diese im Handelsregister eingetragen ist. Wenn die Gesellschafter schon davor Verbindlichkeiten, zum Beispiel durch die Anmietung von geeigneten Geschäftsräumen, eingegangen sind, dann haften die Gesellschafter für diese auch privat in vollem Umfang.
Zu bedenken ist hier auch der Sachverhalt, dass eine Unternehmergesellschaft, die sich mit nur einem Euro Startkapital gründet, bereits nach vollzogener Gründung insolvent ist, weil die Gründungskosten bei ungefähr 300 Euro liegen und demzufolge durch das Eigenkapital nicht abgedeckt werden können.
Muss eine Unternehmergesellschaft Insolvenz anmelden, kann die Unternehmergesellschaft durch den Beschluss der Gesellschafter in der Gesellschaftsversammlung mit qualifizierter Mehrheit aufgelöst werden. Bei Unternehmergesellschaften ohne Vermögen wird die Gesellschaft dann beim Amtsgericht im Handelregister gelöscht.








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