Reform des Gesellschaftsrechts / Rede von Ministerin Neumann
Es gilt das gesprochene Wort
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der Rechtsprechung des EuGH (1 ) ist es den in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gegründeten Gesellschaften erlaubt, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz innerhalb der EU frei zu wählen. In der Folge ist, wie Prof. Zöllner aus Tübingen es so schön formuliert hat, der massive Einflug kleiner englischer batmans in Gestalt von Private Limited Company (kurz Ltd.) am inländischen Gesellschaftshimmel festzustellen.
Die GmbH scheint ins Hintertreffen geraten. Die Zahl der neu gegründeten GmbHs ist seit Jahren rückläufig. Wurden im Jahr 1999 noch ungefähr 55.000 Hauptniederlassungen einer GmbH gegründet, ging diese Zahl im Jahr 2003 auf ca. 41.000 und im Jahr 2005 auf ca. 36.000 zurück (2 ). Die Anzahl der in Deutschland tätigen Ltd. hat dagegen beträchtlich zugenomme (3 ). Nach der vom Statistischen Bundesamt geführten Gewerbeanzeigenstatistik hatten im Jahr 2005 rund 6.600 Ltd. in Deutschland ein Gewerbe angemeldet(4 ). Die deutlich steigende Tendenz setzt sich aktuell fort: Allein im Januar 2006 meldeten ca. 630 Ltd. in Deutschland ein Gewerbe an (5 ). Im Januar 2005 waren es dagegen lediglich ca. 360 (6 ).
Anrede,
was macht die Ltds. so attraktiv? Diese Frage hat eine rege Diskussion über die Schwächen der GmbH entfacht. Diese Frage führt zugleich zur Diskussion um die Notwendigkeit der Reform des GmbH-Rechts oder zu der möglichen Erweiterung des Numerus Clausus deutscher Gesellschaftsformen.
Auf Bundesebene ist im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD die Novellierung des GmbH-Gesetzes mit dem Ziel verankert, Unternehmensgründungen nachhaltig zu erleichtern und zu beschleunigen. Zugleichen sollen Missbräuche bei Insolvenzen stärker im Interesse des Gläubigerschutzes bekämpft werden.
Meine Damen und Herren,
Warum entscheiden sich Unternehmer für die Ltds. und somit gegen die GmbH? Hierzu 3 Beispiele (alle Beispiele entnommen aus “Take it easy”, Die Zeit 2004).
(1):
Die Variosyst Ltd. stellt Briefmarkenautomaten und elektronisch gesicherte Briefkästen her. Ihre Website weist eine Firmenadresse im mittelenglischen Birmingham aus, jedoch eine Telefonnummer mit der Vorwahl eines Ortes in der Oberpfalz. Der Chef des Einmannbetriebs löst das Rätsel: “Der Sitz der Ltd. ist Birmingham. Aber meine Geschäfte betreibe ich selbstverständlich von Deutschland aus.”
Er sagt, er hatte ein gutes Motiv, nach England auszuweichen. Die taiwanesische Post wollte ihm einen Auftrag über 400.000 Euro erteilen. Die ihm gesetzte Lieferfrist war jedoch sehr kurz. Da bei solchen Geschäften viel schief gehen kann, wollte er seine Haftung begrenzen und eine Kapitalgesellschaft gründen. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach deutschem Recht kam für ihn nicht infrage, denn es musste schnell gehen und die Anmeldung einer GmbH hätte mindestens acht Wochen gedauert. Überdies hätte ihn die Mindesteinlage von 25.000 Euro für die GmbH geschmerzt.
(2)
Ein weiteres Beispiel ist ein Unternehmen, das IT-Beratungen anbietet. Weil das Geschäft wächst und die Kunden größer und prominenter werden, kam den Inhabern ihre bisherige Rechtsform GbR ein bisschen hausbacken vor. Auch wollten sie ihre persönliche Haftung beschränken. Die Gründe der Entscheidung für eine Ltd. erklärt einer der Unternehmer so: “Für uns war wichtig, dass das unbürokratisch geht.
Die Gründung der Ltd. hat uns alles in allem keine 600 Euro gekostet. Für eine GmbH hätten wir das Dreifache hinlegen müssen”.
(3)
Als letztes Beispiel sei ein Unternehmer genannt, der in der Nähe von Stuttgart einen Handel mit elektronischen Bauteilen betreibt. Seine Geschäftspartner kommen aus Asien und Amerika. Warum hat er sich für eine Ltd. entschieden? Er antwortet: “In Asien und Amerika könne man sich unter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer GmbH nichts vorstellen. Aber eine Ltd., die kennen sie. Deshalb habe ich eine gegründet - in Birmingham.”
Anrede,
in diesen Beispielen werden mehrere Kritikpunkte, die gegen die GmbH sprechen, deutlich. Auf diese und einige weitere möchte ich nun eingehen:
Da ist zunächst das Thema Mindeststammkapital. Für die Gründung der GmbH ist ein Mindeststammkapital in Höhe von 25.000.– € erforderlich, während die englische Ltd. praktisch mit nur 1 Pfund gegründet werden kann.
Viele Unternehmensgründer können bzw. wollen den Betrag in Höhe von 25.000,– € nicht aufbringen und weichen deshalb auf die englische Ltd. aus. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass das Erfordernis eines Stammkapitals von mindestens 25.000,– € nicht den Bedürfnissen der Wirtschaft in ihrer Gesamtheit entspricht. So benötigt ein Unternehmen in der Bauindustrie in der Regel ein höheres Stammkapital als ein Betrieb, der auf dem Dienstleistungssektor tätig ist - z. B. ein Fensterreinigungsunternehmen -. Wenn überhaupt ein Stammkapital erforderlich sei, müsse dies flexibler auf die Bedürfnisse der Unternehmensgründer zugeschnitten werden.
Als diskussionswürdig wird darüber hinaus die Dauer und Kompliziertheit des Gründungsvorganges genannt.
Während die englische Ltd. – allerdings gegen einen Aufpreis – binnen 24 Stunden gegründet werden kann, dauert die Gründung einer GmbH im Durchschnitt mehrere Wochen. Bei der Gründung der engl. Ltd. kann auf Standardformulare zurückgegriffen und die Satzung der Gesellschaft zugrunde gelegt werden (7 ). Eine solche Mustersatzung gibt es im deutschen GmbH-Recht nicht. Viele GmbH-Gründungen - so wird vorgetragen - laufen aber immer nach ein und demselben Schema ab.
Der Gesellschaftsvertrag der GmbH ist darüber hinaus von einem Notar zu beurkunden, wodurch für die Gründer weitere Kosten anfallen.
Und auch: Die Notwendigkeit der Beibringung staatlicher Genehmigungen im Handelsregisterverfahren führt zu einer Verzögerung bei der Eintragung der GmbH und folglich zu einem verspäteten Start des Unternehmens in das Wirtschaftsleben.
Anrede,
die vorgenannten Kritikpunkte gehen von der Interessenslage der Unternehmensgründer und dem Interesse der Politik an möglichst vielen Unternehmensgründungen aus. Auch vor dem Hintergrund qualitativer Gründungen sind aber ebenfalls die berechtigten Belange der Gläubiger einer GmbH im Auge zu behalten. Dies insbesondere deshalb, weil den Gläubigern nur eine juristische Person mit beschränkter Haftung gegenüber steht. So darf nachgefragt werden: Gewährleistet eigentlich das Stammkapital diesen Schutz und ist die GmbH deshalb der Ltd. weiterhin wirtschaftspolitisch vorzuziehen? Ich bezweifle dies, weil es sich bei dem Stammkapital gerade nicht um eine Einlage handelt, die – um später an die Gläubiger ausgezahlt werden zu können – von der Gesellschaft nicht angegriffen werden darf. Daher besteht die reale Gefahr, dass dieses Stammkapital bereits kurz nach der Gründung aufgezehrt ist und nicht mehr für die Gläubiger zur Verfügung steht. Insolvenzen von GmbHs, in denen die Gläubiger nur eine geringe Quote erhalten oder gänzlich leer ausgehen, sind nun einmal keine Seltenheit, auch wenn im Laufe der Zeit Regelungen zur Ausfallhaftung der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH geschaffen worden sind.
Bei diesen Regelungen setzt gleich der nächste Kritikpunkt ein. Die Regelungen zum Schutz der Gläubiger einer GmbH sind kompliziert und für viele nicht durchschaubar. Sie schaffen deshalb bei den Gründern und den Gläubigern einer GmbH eher Verunsicherung als Sicherheit und führen wiederum dazu, dass der englischen Ltd. gegenüber der GmbH der Vorzug gegeben wird.
Gerade aus dem Interesse an Gläubigerschutz heraus ist die GmbH in den letzten Jahren ebenfalls in Misskredit geraten. Ich spreche in diesem Zusammenhang die sogenannten Bestattungsfälle an. In diesen Fällen kann man ohne Übertreibung sagen: Die GmbH wird an einem fernen unbekannten Ort beigesetzt, die Regeln zum Gläubigerschutz werden ausgehebelt.
Anrede,
wie geht das? Die Anteile einer insolventen GmbH werden an einen oder mehrere neue Gesellschafter übertragen. Diese neuen Gesellschafter werden durch eine besondere Person, nämlich den “Bestattungsunternehmer”, vermittelt. Zum Teil haben die neuen “Anteilseigner” ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland. Der Geschäftssitz der GmbH wird sodann verlegt, zumeist an einen kleineren unbekannten Ort. Der ursprüngliche Geschäftsführer wird durch den nachfolgenden Geschäftsführer mittels einer schriftlichen Empfangsbestätigung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Übergabe aller Geschäftsunterlagen und Papiere entlastet. Der neue Geschäftsführer verschwindet im Anschluss mit unbekanntem Wohnsitz. Die Gesellschaft wird weiter an Dritte übertragen und ein neuer Geschäftsführer stellt für die GmbH einen Eigeninsolvenzantrag mit dem Ziel der Abweisung des Verfahrens mangels Masse. Teilweise wird diese Vorgehensweise dahin gehend variiert, dass sämtliche vorhandenen Geschäftsführer ihr Amt niederlegen und das Geschäftslokal schließen, um so Zustellungen an die GmbH zu vereiteln. Durch diese “Bestattung” einer GmbH ist es den Gläubigern in vielen Fällen unmöglich, ihre Forderungen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter oder den Geschäftsführer durchzusetzen.
Ein letzter Schwachpunkt des derzeitigen GmbH-Rechts sei genannt: Es ist nicht verständlich, dass es aufgrund des deutschen Rechts nicht möglich ist, den Sitz einer GmbH ins Ausland zu verlegen (8 ). Wenn wir aber mit den anderen europäischen Staaten um die beste Gesellschaftsform konkurrieren wollen, muss natürlich ein “Export” unserer Gesellschaften, insbesondere unserer GmbH, ins Ausland möglich sein.
Anrede,
ich möchte nunmehr auf die aktuellen Reformvorschläge zu sprechen kommen.
Derzeit stehen verschiedene Alternativen in der Diskussion:
Während das Bundesministerium der Justiz (BMJ) das bestehende GmbH-Recht reformieren möchte, wollen andere neben der GmbH eine neue Rechtsfigur einführen. So plädiert das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) für die Einführung einer Basis-GmbH, der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Gehb schlägt eine Unternehmensgründergesellschaft vor, während sich das Land Bayern für die Einführung eines Kaufmannes mit beschränkter Haftung ausspricht.
1. NRW
Im Februar dieses Jahres hat das Land Nordrhein-Westfalen ein Gesetz zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgelegt. In diesem Entwurf schlägt NRW vor, dass neben der “herkömmlichen” GmbH eine Basisgesellschaft mit beschränkter Haftung eingeführt wird (9) . Diese Basisgesellschaft mit beschränkter Haftung soll speziell auf die Bedürfnisse der Existenzgründer zugeschnitten sein.
Der Gesetzentwurf verzichtet nicht ganz auf ein Stammkapital. Dieses wird aber von 25.000 € auf 2.500 € abgesenkt, so dass auch für Unternehmensgründer mit geringerem Kapitalbedarf - etwa im Dienstleistungsbereich - die Basis-GmbH zu einer Alternative werden könnte. Dies ist jedoch nicht der einzige Änderungsvorschlag. In dieser Basis-GmbH ist die Erbringung von Sacheinlagen unzulässig. Dadurch entfällt eine bisweilen zeit- und kostenaufwändige Festsetzung der Sacheinlage. Weiterhin soll eine Mustersatzung eingeführt werden, auf welche die Gesellschaftsgründer Bezug nehmen können. In diesem Fall entfiele die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die damit verbundenen Kosten. Es soll auch keine Prüfung vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister dahin gehend stattfinden, ob die Gesellschaft einer besonderen behördlichen Erlaubnis bedarf. Diese Vorschläge tragen ohne Zweifel zu einer Beschleunigung des Gründungsvorgangs bei.
Anrede,
durch diesen Entwurf würden daher viele der aufgezeigten Schwächen der GmbH beseitigt werden. Es muss jedoch gefragt werden, wie die psychologische Wirkung einer solchen Basis-GmbH auf die Wirtschaft ist. Besteht die Gefahr, dass die Wirtschaft, insbesondere die Kreditwirtschaft, die Basis-GmbH gegenüber der alten GmbH als minderwertig, als nicht kreditwürdig ansieht? Eine solche Einteilung hätte auf die Existenzgründer eine abschreckende Wirkung und könnte die Flucht in ausländische Gesellschaftsformen noch verstärken. Wir sollten daher überlegen, ob und wie wir die Vorteile einer solchen Basis-GmbH in das GmbH-Recht einfließen lassen können ohne Gefahr zu laufen, ein Zwei-Klassen-Recht im GmbHG zu schaffen.
2. Gehb
Herr Gehb und andere haben einen neuen Gesellschaftstyp vorgestellt, die Unternehmensgründergesellschaft (UGG)(10 ). Diese UGG soll die GmbH nicht ersetzen, sondern ergänzen. Der Gründungsprozess soll binnen eines Tages abgeschlossen werden. Für den Gesellschaftsvertrag ist die Schriftform ausreichend. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Durch eine Rechtsverordnung des Justizministeriums soll für die UGG eine Mustersatzung festgelegt werden, auf die die Gesellschafter bei der Gründung verweisen können, die sie aber auch individuell ergänzen können.
Das Mindestkapital soll wegfallen oder auf einen symbolischen Betrag in Höhe von 1 € reduziert werden. Weiter sieht der Entwurf vor, dass die Haftung zum Schutz der Gläubiger verschärft wird, indem die bzgl. der GmbH entwickelten Regeln zur Durchgriffshaftung auch auf die UGG übertragen und ggf. erweitert werden (11).
Anrede,
auch dieser Entwurf bringt das geschärfte Bewusstsein um die Schwächen der GmbH zum Ausdruck und zeigt dementsprechend interessante und viel versprechende Lösungsansätze auf.
3. Bayern
Bayern hat in seinem Gesetzentwurf vom März 2006 die Einführung eines Kaufmanns mit beschränkter Haftung vorgeschlagen. Dieser Kaufmann soll neben den bekannten Kaufmann nach §§ 1 ff. HGB treten, der mit seinem gesamten Vermögen haftet. Die Rechtsform des Kaufmanns mit beschränkter Haftung steht nicht nur Unternehmensgründern, sondern auch Kaufleuten und nichtkaufmännischen Einzelunternehmern zur Verfügung.
Der Kaufmann mit beschränkter Haftung hat die Möglichkeit, seine Haftung für Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes auf bestimmte Vermögensgegenstände zu beschränken. Nur damit haftet er gegenüber seinen Geschäftsgläubigern. Im Gegenzug ist er verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz des inventarisierten Vermögens und den Jahresabschluss sowie das Schlussinventar über das haftende Vermögen jährlich beim Handelsregister einzureichen.
Anrede,
das Ziel dieses Gesetzentwurfs, eine einfache und kostengünstige Form der Existenzgründung, ist zu begrüßen. Viele der bei der GmbH geäußerten Änderungswünsche sind bei dem Kaufmann mit beschränkter Haftung berücksichtigt worden. So hat ein Existenzgründer die Möglichkeit, die Haftung wegen Verbindlichkeiten aus seiner geschäftlichen Tätigkeit auf einen von ihm zu bestimmenden Teil seines Vermögens zu beschränken, ohne ein Mindeststammkapital aufbringen zu müssen.
Durch den Gesetzentwurf werden jedoch die dargestellten Schwächen bei der GmbH nur zum Teil beseitigt. So muss meines Erachtens zum Beispiel der Gründungsvorgang einer GmbH - unabhängig von der Einführung eines neuen Unternehmenstyps - weiter verschlankt und vereinfacht werden.
4. BMJ
Das BMJ hat nun Ende Mai 2006 einen Referentenentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) angekündigt. Nach diesem Referentenentwurf soll das Mindeststammkapital von 25.000 € auf 10.000 € abgesenkt und die Eintragung einer GmbH ins Handelsregister beschleunigt werden. Weiterhin sieht der Entwurf vor, dass eine Verlegung des Verwaltungssitzes einer GmbH ins Ausland ermöglicht und ein Missbrauch der GmbH in den sog. Bestattungsfällen verhindert wird.
Der Referentenentwurf muss noch genau geprüft werden. Ich kann aber bereits jetzt sagen, dass die geplante Reduzierung des Mindeststammkapitals auf 10.000 € den gleichen Bedenken begegnet, die von mir bereits gegenüber dem MindestkapG vom April 2005 geäußert wurden (12) . Auch bei diesem Gesetzentwurf ist die Frage an das BMJ zu richten: Welcher Gründer soll durch die Reduzierung des Mindeststammkapitals von 25.000 € auf 10.000 € davon abgehalten werden, eine Ltd. mit einem Stammkapital von 1 Pfund zu gründen? Ich bezweifle daher, dass die GmbH durch diesen Gesetzentwurf im Wettbewerb mit der Ltd. und anderen Gesellschaftsformen aufholen wird.
Meine Damen und Herren,
Mir ist es wichtig, dass wir die guten Ideen für eine Reform unseres Gesellschaftsrechts bündeln und miteinander verbinden. Nach einer ausführlichen und sorgfältigen Diskussion vor allem mit den Unternehmern sollten wir die guten Lösungsvorschläge umsetzen und daraus eine Gesellschaft formen, die den Wettbewerb mit den anderen europäischen Gesellschaften mühelos besteht. Ich möchte thesenhaft darauf hinweisen, welche Punkte mir bei der Reform des Gesellschaftsrechts wichtig sind:
- Regelungen, die die Gründung einer Gesellschaft komplizieren und in die Länge ziehen, bedürfen einer überzeugenden Rechtfertigung. Findet sich eine solche Rechtfertigung nicht, ist diese Regelung abzuändern oder abzuschaffen. Beispielhaft möchte ich hier das Genehmigungserfordernis einer staatlichen Behörde nennen.
Ist es tatsächlich die Aufgabe des Handelsregisters, die GmbH dahin gehend zu überprüfen, ob sie die notwendigen Genehmigungen besitzt? Was spricht dagegen, die Voraussetzung einer staatlichen Genehmigung nach der Gründung zu überprüfen und – falls die GmbH nicht die erforderlichen Genehmigungen besitzt – das Gewerbe zu untersagen?
- Das heutige Wirtschaftsleben ist viel zu facettenreich, um alle Existenzgründer “über einen Kamm zu scheren”. Ein Existenzgründer, der eine Dienstleistung erbringen will, muss anders behandelt werden, als ein Unternehmer, der auf dem Gebiet der Industrieproduktion weltweit tätig ist. Daher muss sich die Höhe der Mindestkapitalausstattung des Unternehmens nach Art und Umfang seiner wirtschaftlichen Betätigung richten.
- Der Gläubigerschutz muss durchschaubarer und effizienter werden. Der Schuldner muss ohne weiteres feststellen können, wann er trotz Gründung einer GmbH selbst haften muss; der Gläubiger wiederum muss sichere Kenntnis davon haben, wann er Ansprüche gegen die Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH richten kann. Die Voraussetzungen einer solchen Haftung sollten sich direkt aus dem Gesetz ergeben und nicht aus der Rechtsprechung abgeleitet werden müssen.
- Das neue Recht muss derart ausgestaltet sein, dass die oben dargestellte Bestattung einer GmbH möglichst vermieden wird. Um den Gläubigern die Durchsetzung ihrer Forderung zu erleichtern, sollte eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift der GmbH ins Handelsregister eingetragen werden.
- Letztlich sollten wir uns nicht darauf beschränken, dass eine reformierte GmbH oder eine neu entwickelte Unternehmensform auf dem deutschen Markt gegen Gesellschaften aus anderen europäischen Ländern besteht. Wir sollten vielmehr dafür sorgen, dass die reformierte Unternehmensform auch im Ausland aktiv werden und dort ebenfalls den Konkurrenzkampf mit den anderen Gesellschaftsformen aufnehmen kann – z.B. als “German Limited”. Insofern spreche ich mich dafür aus, dass eine Sitzverlegung der GmbH ins Ausland möglich wird.
Anrede,
wir müssen eingehend prüfen, welche Vorschriften wir aus dem Gesellschaftsrecht anderer Länder übernehmen können und wollen und welche nicht. Die Zeit, in der ausländische Gesellschaften nach den Urteilen des EuGH in Deutschland tätig sind, ist noch zu kurz, um eine abschließende Beurteilung der Vor- und Nachteile dieser Gesellschaftsformen vornehmen zu können.
Aber in unserem Land muss auch im Gesellschaftsrecht wieder der Grundsatz verwirklicht werden - so wenig Bürokratie und so viel Flexibilität wie möglich. Daher möchte ich alle Beteiligten aus Praxis und Wissenschaft dazu aufrufen daran mitzuarbeiten, dass deutsche Gesellschaftsformen – so wie früher die GmbH – wieder ein Exportschlager werden und Werbung für “made in germany” machen.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Quelle:
Rede von Frau Ministerin Heister-Neumann am 03.07.2006
Niedersächsisches Jutsizministerium







