Unternehmergesellschaft - Die Mini GmbH

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Wird die Unternehmergesellschaft überhaupt noch gebraucht?

Als Jürgen Gehb seinen Entwurf zu Unternehmergesellschaft vorlegte, ging es ihm um eine deutliche Abgrenzung zur GmbH und um eine erweiterte Haftung gegenüber den Gläubigern einer GmbH. Vor allen Dingen ging es auch darum, einen erweiterten Gläubigerschutz zu schaffen, quasi als Gegenleistung für das herabgesetzte Mindestkapital.

Mittlerweile sind diese Haftungserweiterungen im Wesentlichen vom Tisch. Dafür bleiben lediglich noch vier brüchige Säulen der Haftung.

Diese sind im Überblick:

  1. Volleinzahlungsgebot und Verbot der Sacheinlage,
  2. Publizität der „Haftungsbeschränkung“,
  3. Gläubigerschutz durch Rücklagenbildung und
  4. Einberufung der Gesellschafterversammlung.

Wir möchten uns mit diesen Säulen aus Sicht eines Unternehmers beschäftigen:

1.Volleinzahlungsgebot und Verbot der Sacheinlage

§ 5 Abs. 2 S.1 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und
zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Mai 2007 lautet: Die Anmeldung der Gesellschaft darf erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Ferner sind nach §5a Abs. 2 S.2 des GmbH-E die Sacheinlagen in einer Unternehmergesellschaft ausgeschlossen.

Wir können hierin keinen Sinn erblicken. Wer eine Unternehmergesellschaft mit 100 EUR Stammkapital gründen darf, hat sicherlich keine Probleme, dieses geringe Kapital auch einzuzahlen. Selbst wenn er es bei Gründung nicht einzahlen müsste, wäre das gezeichnete Kapital spätestens bei einer Insolvenz fällig. Bei Beträgen bis 5.000 EUR (minimale Einzahlungsverpflichtung der nicht reglementierten GmbH nach Reg MomiG) ist für die Gläubiger der Unternehmergesellschaft ja in der Regel davon auszugehen, dass diese Zahlung auf kurz oder lang seitens der Gesellschafter zu erbringen ist.

Der Unternehmer, dem 5.000 EUR oder mehr Stammkapital zur Verfügung stehen, wird dann wohl eher die nicht reglementierte GmbH mit 10.000 EUR Stammkapital wählen und von seinem Recht Gebrauch machen nur 5.000 EUR einzuzahlen.

Ferner zu kritisieren ist auch das Verbot der Erbringung einer Sacheinlage. Dieses Verbot ist unseres Erachtens nicht zum Gläubigerschutz geeignet, sondern wird entweder bewirken, dass Gesellschaftsgründer die sacheinlagefähige GmbH wählen und das erhöhte Stammkapital in Kauf nehmen oder von Sacheinlagen gänzlich absehen. Letzteres hätte schließlich zur Folge, dass im Insolvenzfalle einer nicht erbrachte Sacheinlage verringerte Masse zur Befriedigung der Gläubiger gegen über stünde. Beispiel: Da der Unternehmer die Maschine per Sachgründung nicht einbringen kann, steht Sie somit in einer späteren Insolvenz auch nicht zur Masse bereit.

2. Publizität der „Haftungsbeschränkung“

Wer noch nicht das Stammkapital einer GmbH mit seiner Unternehmergesellschaft erreicht hat (10.000 EUR, einzuzahlen 5.000 EUR), soll den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen müssen. Auch diese Regelung soll dem Gläubigerschutz dienen und es soll eine Täuschung des Publikums der Gesellschaft vermeiden, dass es sich um eine GmbH mit vollem Stammkapital handle. Des Weiteren ist die Formulierung „haftungsbeschränkt“ bereits geeignet Irrtümer hervorzurufen, denn die Gesellschaft selbst ist nicht haftungsbeschränkt. Lediglich ihre Gesellschafter sind haftungsbeschränkt. Zudem ist auch eine GmbH für die Gesellschafter haftungsbeschränkt. Vorschläge der Gesellschaft den Rechtsformzusatz „ohne Mindestkapital“ oder „o. M.“ zu geben, schaffen vergleichbare Verwirrung, denn die Unternehmergesellschaft hat immerhin ein Mindestkapital von einem Euro.

Allgemein ist viel wichtiger den Nachteil für das Publikum der Gesellschaft zu betrachten, wenn ein gesetzlicher Rechtsformzusatz seitens des Unternehmers einfach unterlassen würde. Der enttäuschte Rechtsverkehr währe doch allenfalls darin getäuscht, die Gesellschaft hätte bei Gründung mindestens 5.000 EUR zur freien Verfügung der Gesellschaft gehabt (Vergleich: GmbH). Es ist nicht davon auszugehen, dass dieser Betrag im Rahmen einer Insolvenz der Gesellschaft noch vorhanden sein wird. Die ersten 3 Geschäftsführergehälter werden doch in der Regel diesen Betrag bereits verzehren. Offen bleibt vor allem die Frage welche Rechtsfolgen das Unterlassen der Nennung des geforderten Rechtsformzusatzes haben wird. Verlust der Haftungsbeschränkung? Haftung mit 10.000 Euro ähnlich GmbH?

3. Gläubigerschutz durch Rücklagenbildung.

§5a Abs.3 GmbH-E sagt aus: In der Bilanz ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss einzustellen ist. Die Rücklage darf nur für Zwecke des §57c GmbHG verwandt werden.

Es ist keine konkrete Aussage getroffen worden ob diese Gewinnrücklagen zur Deckung eines kommenden Jahresfehlbetrages dienen können. Es ist aber auch nicht verständlich warum dem nicht so sein soll. Wenn dem so sein wird, schließt sich hier ein Kreis für die Gesellschaft. Wenn die Gesellschaft im 1. Jahr 8.000 EUR Gewinn in die Rücklage stellt und im nächsten Jahr einen bilanziellen Verlust von 8.000 EUR einfährt, wäre es eigentlich nur sinnig, dass diese Unternehmergesellschaft wieder von vorne anfangen muss.

Viel spannender ist doch allerdings die Möglichkeit des geschäftsführenden Gesellschafters, Einfluss auf diese gesetzliche Rücklagenbildung zu nehmen. Wie dieser Beitrag zu erläutern versucht, bestehen doch kaum Haftungsnachteile gegenüber der GmbH für den Gesellschafter oder Geschäftsführer. Daher werden sicherlich viele versuchen den Status der Unternehmergesellschaft beizubehalten und die Gewinne über satte Geschäftsführergehälter und Vergütungen zu steuern. Die Vorstufe zur GmbH wäre somit im Keime erstickt. Es wird ein Anreiz zur überhöhten Abrechnung der im Regelfall identischen Personen mit der Gesellschaft zu erwarten sein.

Hier werden wir viel Rechtssprechung in Anlehnung der verdeckten Gewinnausschüttung im Steuerrecht erwarten können.

4. Einberufung der Gesellschafterversammlung

Diese Reglung beruht darauf, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals nach §49 Abs. 3 GmbHG bei der Unternehmergesellschaft mit möglicherweise nur einen EURO Stammkapital nicht zu halten ist. Daher fordert der Gesetzgeber die Einberufung der Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn ein Unternehmen vorraussichtlich nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu bedienen. Es ist sicherlich zeitlich ein Schritt nach vorne die Gesellschafterversammlung schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einzuberufen. Es verbleibt jedoch die Frage was diese Versammlung dann zu beschließen haben soll. Sie könnte vielleicht allenfalls die Geschäftsführung anweisen zu handeln. Eine Pflicht zur Insolvenzantragspflicht besteht bei drohender Zahlungsunfähigkeit von Gesetzwegen noch nicht.

Fazit:

Von einer erweiterten Haftung der Unternehmergesellschaft zum Zwecke des Gläubigerschutzes ist unserer Meinung nach nur noch schwer zu sprechen. Vielleicht wäre es sinnvoll einfach die GmbH im Stammkapital zu senken und die Unternehmergesellschaft eine nette Idee für die Schublade zu lassen.

  • Stellungnahme des Bundesrates zur Unternehmergesellschaft
  • GmbH-Gründung leichter gemacht
  • Unternehmergesellschaft -MoMiG verabschiedet. Verlässst Rechtsausschuss- FDP lehnt ab.
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    « Gesetzes Entwurf ermöglicht Firmenkauf von Nichtgesellschafter 80% finden Modernisierung des GmbH Rechts sinnvoll »

    One Response to “Wird die Unternehmergesellschaft überhaupt noch gebraucht?”

    1. Riese sagt:
      19. Dezember 2007 um 12:15

      Das Mindeststammkapital sollte kein Festbetrag sein, sondern ein bestimmter Prozentsatz der Bilanzsumme. Unternehmen mit Millionenumsätzen lachen über 10000 oder 25000 Euro, der kleine Krauter kann das Geld nicht aufbringen und kommt um die persönliche Haftung nicht herum.

      Die Änderungsschneiderei kommt mit 500 Euro Stammkapital dicke aus und das Tiefbauunternehmen legt 10000 Stammkapital ein und pumpt sich bei der Bank ein paar Millionen. Gläubigerschutz?

      Auch wird das Wort Gläubigerschutz bei uns viel zu groß geschrieben. Das schlimmste, was bei seinem Fortfall passieren würde, ist doch, dass das Liefern “auf Rechnung” eingestellt und nur gegen Vorkasse oder Nachnahme geliefert wird. Der einzige, der ihn braucht, ist Vater Staat selbst nach Betriebsprüfungen, weil er sich nicht anders absichern kann. Genau deshalb schreien unsere Politiker so laut nach “Gläubigerschutz”. Die Wirtschaft kann auch ohne leben (evtl. sogar besser, weil sich niemand mehr “übernehmen” kann).

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