Mahnbescheid innerhalb einer Unternehmergesellschaft
Mithilfe des Mahnverfahrens über einen Mahnbescheid können in Deutschland Forderungen nach Bezahlung von Leistungen auf vereinfachte Art und Weise durchgesetzt werden.
Dieses Mahnverfahren macht es möglich eine Geldforderung mittels Mahnbescheid durchzusetzen, ohne dass vor dem Gericht deswegen geklagt werden muss. Allerdings prüft auch niemand, inwieweit diese Forderung zu Recht besteht.
Nur auf Antrag des Gläubigers erlässt das jeweilige Gericht den Mahnbescheid, gegen den der Schuldner Widerspruch einlegen kann. Tut er das nicht und zahlt dennoch nicht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid erwirken. Wenn sich der Schuldner während des Mahnverfahrens allerdings verteidigt, geht die Sache vor das Gericht.
Innerhalb des vereinfachten Mahnverfahrens soll der Schuldner dazu bewegt werden, die bestehende Geldforderung zu begleichen. Kommt der Schuldner dieser Forderung nicht nach, endet das Mahnverfahren mit einem Vollstreckungsbescheid, mit dem daraus resultierenden Vollstreckungstitel kann der Gläubiger seine Forderung vollstrecken lassen. Zulässig ist das Mahnverfahren nur für Zahlungsansprüche einer bestimmten Summe Geld, dieser Anspruch des Gläubigers darf auch nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, die noch nicht erbracht worden ist. Zuständig für das Mahnverfahren sind die Amtsgerichte.
In Deutschland gibt es zwei Arten von Mahnverfahren, das zentrale, automatisierte bei den zentralen Mahngerichten und das dezentrale manuelle bei den regionalen Amtsgerichten. Welches der Verfahren angewendet wird, ist abhängig vom jeweiligen Bundesland, in dem der Gläubiger wohnt.
Es beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf den Erlass eines Mahnbescheids, dieser wird vom Gericht formell geprüft und erlassen, die Kosten trägt der Gläubiger. Der Schuldner hat dann zwei Wochen Zeit gegen den Mahnbescheid zu widersprechen. Hat der Schuldner diese Frist verabsäumt, erlässt das Amtsgericht den Vollstreckungsbescheid, dieser muss innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids erfolgen und eine Erklärung enthalten ob und in welcher Höhe zwischenzeitlich Zahlungen des Schuldners erfolgt sind. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Auch gegen diesen kann sich der Schuldner noch innerhalb von zwei Wochen zur Wehr setzen, danach wird er rechtskräftig.


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