Unternehmergesellschaft - Die Mini GmbH

Unternehmergesellschaft, UG Gesellschaft, UG (haftungsbeschränkt), Mini GmbH, MoMig
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Notleuchten in Betrieben

In Betrieben ist die Notbeleuchtung Pflicht, da hier oft gefährliche Arbeiten durchgeführt werden müssen, die bei einem Stromausfall zu erheblichen körperlichen und gesundheitlichen Schäden für die Mitarbeiter führen könnten. Die Notleuchten in Betrieben, die dann eingesetzt werden, werden auch als Ersatzbeleuchtung bezeichnet. Grund dafür ist, dass dieses Leuchtsystem unabhängig vom allgemeinen Stromkreis ist. Es kommen beispielsweise Notstromaggregate oder mittels Batterien betriebene Versorgungseinheiten zum Einsatz. Als Beispiel für diese Notleuchten seien OP-Säle in Krankenhäusern genannt. Bei Stromausfall kann die OP nicht einfach unterbrochen werden. Ähnlich sieht es in vielen Betrieben aus, bei denen mit gefährlichen Stoffen gearbeitet wird.

Notleuchten werden weiterhin eingesetzt, um den sicheren Weg zum Ausgang zu finden. Als eine der bekanntesten Notleuchten sind die Schilder in Grün mit den kleinen Männchen, die Richtung Tür gehen, zu nennen. Sie stehen allgemein für die Anzeige der Notausgänge, etwa bei Gefahr durch Brand oder ähnliches.

Weiterhin kommen in Betrieben Notleuchten als Anti-Panik-Beleuchtung zum Einsatz. Sie helfen, sich in der Dunkelheit zu orientieren und lassen keine Panik aufkommen. Auch Rettungskräften erleichtern sie die Arbeit und das Zurechtfinden in den betreffenden Gebäuden. Die Notleuchten sind also wichtige Bestandteile in Unternehmen. Über ihre Verwendung und einzuhaltende DIN-Vorschriften gibt es sogar berufsgenossenschaftliche Regelungen. Unternehmen, die unsicher sind, welche Bestimmungen bezüglich der Notleuchten für sie gelten, sollten sich an ihre zuständige Berufsgenossenschaft wenden. Dort können die genauen Anforderungen für Notleuchten und Rettungswege-Beleuchtungen als Information angefordert werden. Auch kann durch Notleuchten Strom gespart werden (wesentlich mehr wie durch einen Stromvergleich im Internet).

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GmbH, Notleuchte, Unternehmen

Haftung der Unternehmergesellschaft

Die Mini GmbH ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, darauf muss auch im Beinamen hingewiesen werden und sie haftet jeweils nur im Rahmen ihres Stammkapitals. Theoretisch ist es also möglich nur mit dem einen Euro, der als Mindestanlage gefordert ist, zu haften.

Dass die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen haften müssen, ist insbesondere aus deren Sicht beim Aufbau der Existenz ein entscheidender Aspekt, denn bei Personengesellschaften wie einer OHG zum Beispiel haften die Gesellschafter der OHG mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Gesellschaft. Die Gesellschafter haften nur mit dem Gesellschaftsvermögen, ihr Privatvermögen bleibt außen vor. Das Unternehmensrisiko beläuft sich also nur auf die Stammeinlage.

Aber die Gesellschafter der Mini GmbH müssen damit rechnen, dass potenzielle Geschäftspartner, besonders auch die Banken, dem sehr skeptisch gegenüberstehen und vor Herauslage eines Kredites auch die Bürgschaft der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen einfordern werden. Gerade bei neu gegründeten GmbHs in Form einer Mini GmbH wird der Lieferant vorsichtig sein und bei der Lieferung von Waren jeglicher Art die Möglichkeit der Zahlung auf Rechnung nur bedingt einräumen.

Nur Fälle von Insolvenzverschleppung oder wenn Sozialabgaben und Steuern nicht gezahlt werden, sind von der Haftungsbeschränkung ausgenommen. Hier werden die Gesellschafter der Mini GmbH auch mit ihrem Privatvermögen in die Pflicht genommen.

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GmbH, Unternehmergesellschaft

Gründung UG Gesellschaft

Die Unternehmergesellschaft kann sowohl durch eine als auch durch mehrere natürliche juristische Personen gegründet werden, die dann als Gesellschafter auftreten.

Erster Schritt ist dabei der Abschluss eines Gesellschaftervertrages zwischen den Gesellschaftern. Dieser muss von allen Gesellschaftern unterschrieben und anschließend notariell beurkundet werden. Dazu müssen die Gesellschafter bei einem Notar persönlich erscheinen, ist ein Gesellschafter verhindert, kann er sich durch eine andere Person mit einer notariell beglaubigten Vollmacht vertreten lassen, aus der hervorgeht, dass der Gesellschaftervertrag unterzeichnet werden darf.

Gesellschafter der Mini GmbH

Die Gesellschafter schließen den Gesellschaftervertrag ab und sind verpflichtet der Mini GmbH, das Stammkapital in Höhe ihres Geschäftsanteils zur Verfügung zu stellen, gleichermaßen nehmen sie, wenn ein Gewinn vorliegt, an der Gewinnausschüttung teil.
Die Gesellschafter bestellen gemeinsam den Geschäftsführer.
Die Gesellschafter einer Mini GmbH können auch andere Gesellschaften sein, von denen Ausländer oder ausländische Gesellschaften nicht ausgenommen sind. Wird das Musterprotokoll genutzt, soll die Zahl der Gesellschafter auf maximal drei Personen ausgerichtet sein.

Möglichkeiten der Gründung

Zwischen zwei verschiedenen Möglichkeiten kann gewählt werden.

Die Gesellschaft kann durch ein Musterprotokoll (einfaches notarielles Gründungsprotokoll) mit einer Mustersatzung gegründet werden oder auch durch einen individuell von einem Notar erstellten Gründungsvertrag.

Kostengünstiger ist das Musterprotokoll, das aber nur genutzt werden kann, wenn der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestinhalt eines Gesellschaftervertrages ausreicht. Bei der anderen Variante können die Gesellschafter nach Belieben darüber hinaus gehende Regelungen treffen.

1. Möglichkeit das Musterprotokoll

Wird das Musterprotokoll, das notariell beurkundet werden muss, verwendet, wird die Eintragung in das Handelsregister dann mit der notariell beglaubigten Unterschrift durch die Geschäftsführung der Mini GmbH angemeldet. Die Weiterleitung auf elektronischem Weg muss der Notar übernehmen. Dieses Variante kann von den Gründern nur gewählt werden, wenn es nicht mehr als drei Gesellschafter gibt. Einer der Gesellschafter darf zum Geschäftsführer bestellt werden, der dann alleinvertretungsberechtigt ist, wenn er vom Verbot des In-sich-Geschäfts befreit wurde. Das heißt, der Geschäftsführer darf in Folge mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter für eine andere Person abschließen. Die Gründung mit Musterprotokoll ist als reine Bargründung vorgesehen, Sachgründungen sind ausgeschlossen. Dabei können die Anteile jetzt neu zu jeder Zeit an andere Personen verkauft werden.

2. Möglichkeit der individuelle, notarielle Gründungsvertrag

Diese Form lässt sich besser auf die individuellen Bedürfnisse der Mini GmbH zuschneiden. Diese Variante muss grundsätzlich bei mehr als drei Gesellschaftern gewählt werden. Bei dieser Form ist es auch möglich mehrere Personen zum Geschäftsführer zu bestellen und In-sich-Geschäfte können ausgeschlossen werden. Wenn über das Musterprotokoll hinausgehende Regelungen zu treffen sind, ist der individuelle Gründungsvertrag die bessere Variante.

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GmbH, UG-Gesellschaft, Unternehmergesellschaft

MoMiG GmbH Reform

MoMiG ist die Abkürzung für das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, kurz das neue GmbH Gesetz, dass im Juni 2008 von der Bundesregierung beschlossen wurde.

Mit der MoMiG GmbH Reform sollten insbesondere die Gründung von Kapitalgesellschaften für Existenzgründer vereinfacht, beschleunigt und erleichtert werden. Dieses Gesetz bietet die Möglichkeit der Einstiegsvariante in die GmbH über die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Damit wurden die Wettbewerbsnachteile der GmbH, die sie gegenüber der englischen Limited hatte, ausgeglichen werden.

Die als Mini GmbH bezeichnete Unternehmergesellschaft kann mit einer symbolischen Einlage von nur 1 Euro gegründet werden. Das GmbH Gesetz bestimmt aber auch, dass die Mini GmbH ihre Gewinne nicht zu 100 Prozent ausschütten darf, sondern 25 Prozent ansparen muss, so lange, bis der Betrag von 25.000 Euro erreicht ist, und die Mini GmbH in eine klassische GmbH umgewandelt werden kann.

In dem neuen GmbH Gesetz gibt es auch Musterprotokolle, die bei Standardgründungen verwendet werden können, diese beinhalten die bisherigen Gesellschafterverträge, die Bestellung des Geschäftsführers und die Liste der Gesellschafter.

Die niedrigen Kapitaleinlagen führen dazu, dass die Gebühren beim Notar gering sind, sodass vor allem Existenzgründer Vorteile haben, die nur über ein sehr geringes Stammkapital verfügen.

MoMiG trägt auch dazu bei, dass die Eintragung beim Handelsregister schneller vonstattengeht, so wird bei Unternehmensgesellschaften, deren Unternehmensinhalt genehmigungspflichtig ist, wie das bei Betrieben im Handwerk und in der Gastronomie der Fall ist, das Eintragungsverfahren vom verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren getrennt.

Außerdem müssen von Einzelkaufleuten geführte Kapitalgesellschaften zukünftig keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen. Mithilfe des Gesetzes wurde tatsächlich Bürokratie abgebaut.

Das neue GmbH Gesetz erleichtert aber nicht nur die Gründung einer Unternehmergesellschaft, mit der Reform der GmbH wird auch Missbräuchen insbesondere im Fall einer Insolvenz vorgebeugt.

Es sieht beispielsweise vor, dass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens auch die Gesellschafter verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn kein Geschäftsführer mehr tätig ist. Um die Rechtsverfolgung der Gesellschaften zu erleichtern, muss im Handelsregister die deutsche Geschäftsanschrift des Unternehmens eingetragen werden.

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GmbH, Momig, Unternehmergesellschaft

Unternehmergesellschaft (UG Gesellschaft)

Seit 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung der GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist es Gründern möglich eine Unternehmergesellschaft zu gründen, die sich Mini-GmbH nennt.

Dabei stellt die Unternehmergesellschaft (Mini GmbH) eine Unterform der traditionellen GmbH dar. Der bedeutendste Unterschied liegt in der Höhe des Stammkapitals. Während für die Unternehmergesellschaft GmbH 25.000 Euro Stammkapital erbracht werden müssen, ist es bei der Mini GmbH - Unternehmergesellschaft nur noch 1 Euro - daher auch die Bezeichnung 1 Euro GmbH notwendig.

Ist das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt, kann die Mini GmbH in das Handelsregister eingetragen werden. Der Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft hat die Einzahlung des Stammkapitals bei der Handelsregisteranmeldung zu versichern.

Diese neue Unternehmergesellschaft kann ab einem Kapital von 1 Euro gegründet werden, hat aber dann auch Einschränkungen in Kauf zu nehmen wie:

  • Es muss eine Rückstellung in Höhe von 25% der jährlichen Gewinne gebildet werden bis 25.000 Stammkapital erreicht worden sind. Anschließen kann die Unternehmergesellschaft als normale GmbH weitergeführt werden.
  • Die verbilligte Musterstatzung sieht nur einen Geschäftsführer vor. Sollten mehrere Geschäftsführer bestellt werden ist eine eigene Satzung mit erhöten Kosten zu verwenden.
  • Der Gang zum Notar ist leider immernoch verpflichtend bei: Gründung, Übertragung von Gesellschaftsanteile, Geschäftsführerwechsel, Satzungsänderungen, usw..
  • Nur bei Nutzung des Musterprotokolls ist die Gründung verbilligt möglich.
  • Musterprotokoll selbst für viele Standardfälle oft nicht ausreichend da zu einfach gefasst.
  • Gefahr durch Insolvenzantragspflicht bei Unterkapitalisierung.

Schnelle Gründung

Bei der bisherigen GmbH hat sich die Eintragung in das Handelsregister oft lange hingezogen. Auch hier wurde im Rahmen der MoMiG GmbH Reform viel nachgebessert. Eine Unternehmergesellschaft ist binnen weniger Tage ins deutsche Handelsregister eingetragen. Ehemals lief die lief die GmbH mit dem Zusatz GmbH i.G. bis Sie ins Handelsregister eingetragen wurde. Wurden Rechtsgeschäfte eingangen vor der korrekten Eintragung der GmbH hafteten die Gründer GmbH oft Privat.

Haftung der Unternehmergesellschaft

Die Unternehmergesellschaft - Mini GmbH stellt eine eigene Rechtspersönlichkeit dar und ist somit eigenständig verklagbar. Hierdurch findet eine strikte Trennung zwischen der Privatperson des Gründers und der neuen Unternehmergesellschaft statt. In der Regel haftet der Gründer wenn er seinen Pflichten ordnunggemäß nachgekommen ist nicht für die Verbindlichkeiten der Unternehmergesellschaft. Kann die Unternehmergesellschaft Ihre Verbindlichkeiten nicht zahlen ist Insolvenz anzumelden. Ein Durchgriff auf das Privatvermögen des Gründers ist ausgeschloßen sofern man sich an die Pflichten als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft gehalten hat.  Für viele Existenzgründer ist die beschränkte Haftung sicherlich der größte Vorteil. Lesen sie mehr zur Haftung der Unternehmergesellschaft.

“UG Haftungsbeschränkt” - der Namenszusatz

Bei Rechtsgeschäften und im Geschäftsverkehr muss mit dem Zusatz „UG haftungsbeschränkt“ oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) firmiert werden. Daran erkennen potenzielle Geschäftspartner die beschränkte Haftung.
Ein Beispiel für eine korrekte Firmierung wäre: “Der tophandy Handyshop UG haftungsbeschränkt”

Pflichtrückstellung der Gewinne

Aus ihren Gewinnen muss die Unternehmergesellschaft jedes Jahr 25 Prozent als Rücklage bilden, solange, bis die 25.000 Euro Stammkapital, die eine normale GmbH braucht, erreicht sind. Danach ist eine Umwandlung in die GmbH möglich.

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GmbH, Mini-GmbH, Momig, UG-Gesellschaft, Unternehmergesellschaft

Momig tritt in Kraft am 1.11.2008 - Unternehmergesellschaft gründen ?

Am 28.10.2008 hatte der Gesetzgeber das MoMig (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen ) im Bundesgesetzblatt verkündet. Somit tritt es im darauf folgenden Monat (November 2008) rechtsmäßig in Kraft.

Starttermin für die neue Unternehmergesellschaft ist somit ebenfalls der 01.11.2008.Bereits am 19.09.2008 hatte der Bundesrat die Reform in im Rahmen eines neuen Gesetzes, ohne einen Vermittlungsausschuss einzuschalten, verabschiedet.Ein Hauptziel der Reform war es die Gründungen zu erleichtern. Dies soll vor allen Dingen mit der Einführung der neuen Unternehmergesellschaft geschehen.

Diese neue Unternehmergesellschaft kann ab einem Kapital von 1 Euro gegründet werden, hat aber dann auch Einschränkungen in Kauf zu nehmen wie:

  1. 25% des Gewinns der Gesellschaft müssen angespart werden. Erst wenn 25.000 Euro angespart wurden, ist diese Auflage erledigt und die Gesellschaft kann dann auch als GmbH ohne Zusatz „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt” firmieren.
  2. Die Unternehmergesellschaft darf nur einen Geschäftsführer haben. Für viele Startups sicherlich der größte Nachteil der neuen Unternehmergesellschaft.
  3. Die Anzahl der Gesellschafter ist ebenfalls beschränkt.
  4. Der Gang zum Notar ist verpflichtend bei: Gründung, Übertragung von Gesellschaftsanteile, Geschäftsführerwechsel, Satzungsänderungen, usw..
  5. Nur bei Nutzung des Musterprotokolls ist die Gründung verbilligt möglich.
  6. Musterprotokoll selbst für viele Standardfälle oft nicht ausreichend da zu einfach gefasst.
  7. Gefahr durch Insolvenzantragspflicht bei Unterkapitalisierung.

Es bleibt abzuwarten ob die Unternehmergesellschaft einen Siegeszug gegen die mittlerweile akzeptierte Limited in Deutschland antreten kann. Die oben genannten Punkte 1-7 treffen schließlich auf die Limited nicht zu und stellen somit einen Vorteil für die englische Limited dar.

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Einführung, englische Limited, Gesetz, GmbH, In kraft, Inkrafttreten, limited, Momig, Starttermin, Unternehmergesellschaft

MoMiG & Unternehmergesellschaft vom Bundestag beschlossen!

Der Deutsche Bundestag hat heute das MoMiG zur Modernisierung des GmbH-Rechts beschlossen.

Es soll Oktober/ November 2008 in Kraft treten.

Wir haben für Sie hier in einer Auflistung die letzten Änderungen am MoMiG zusammengefasst.

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2008, Bundestag, englische Limited, Geschäftsführer, GmbH, kraft, letzte änderungen, Momig, Musterprotokoll, neureglung, Standardprotokoll, UG-Gesellschaft, Unternehmergesellschaft, Zusammenfassung MoMiG

Gesetzesentwurf MoMiG letzte Änderungen -Verfahrensstand

Prof. Dr. Ulrich Seibert (Bundesministerium der Justiz) hat bereits am 11.6.2008 einen Einblick in die letzten Änderungen am Gesetzesentwurf MoMiG in einem Vortrag an der Universität Düsseldorf gegeben.

In aller Kürze:

  • Stammkapital der GmbH bleibt bei 25.000 Euro
  • Unternehmergesellschaft kommt
  • Beurkundungspflicht für das Gründungsprotokoll der Unternehmergesellschaft
  • Änderungen am Überschuldungsstatus (§ 19 InsO) geplant
  • Regelung zur eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung nach österreichischem Vorbild

Des Weiteren gibt Prof. Dr. Seibert einen Zeitplan für das Voranschreiten der Reform:

  • 2. und 3. Lesung im Bundestag ist für den 27.6 geplant.
  • Im September (nach der Sommerpause) dann der 2te Durchgang im Bundesrat

Der Vortrag ist hier entweder als Zusammenfassung oder aber als Video zu lesen bzw. zu sehen.

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Bundesrat, Bundestag, Gesetzesentwurf, GmbH, Gründungsprotokoll, Momig, Reform, seibert, Unternehmergesellschaft, Verfahrensstand

Unternehmergesellschaft -MoMiG verabschiedet. Verlässst Rechtsausschuss- FDP lehnt ab.

Die Unternehmergesellschaft und somit das MoMiG hat heute den Rechtsausschuss verlassen und wird nun in einer zweiten und dritten Lesung dem Bundestag vorgelegt.

Fakten:

  • Die einfache Standardsatzung ohne Beurkundung ist leider vom Tisch und die Gründer erwartet wieder ein kostenpflichtiger Notartermin zur Gründung Ihrer Unternehmergesellschaft.
  • Das Stammkapital der GmbH selbst bleibt bei 25.000 EUR und wird somit nicht wie in den Entwürfen vorgesehen auf 10.000 EUR gesenkt.
  • An der Unternehmergesellschaft wird festgehalten.

Kritische Stimmen kommen von der justizpolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion Mechthild Dyckmans:

Monatelange koalitionsinterne Beratungen haben den Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) – landläufig als GmbH-Reform bekannt- nicht besser gemacht. Zwar bleibt es nunmehr für die GmbH – wie von der FDP-Bundestagsfraktion immer gefordert – bei einem Stammkapital von 25.000 Euro. Durch die Einführung der neuen Mini-GmbH, der so genannten „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ wird jedoch die Reputation der GmbH, die europa- und weltweit hohes Ansehen genießt, Schaden nehmen. Für die Mini-GmbH besteht kein tatsächlicher Bedarf. Eine Kapitalgesellschaft ohne Kapital stellt einen Fremdkörper im GmbH-Recht dar. Existenzgründungen werden nicht erleichtert, weil Banken ohne persönliche Sicherheitsleistung der Gesellschafter das nötige Stammkapital nicht zur Verfügung stellen werden. Es fehlt am notwendigen Gläubigerschutz. War der ursprüngliche Gesetzentwurf noch davon ausgegangen, dass der kleine Existenzgründer keinerlei Beratung benötige, er vielmehr ausgestattet mit einem „Muster-Gründungsset“ mit Mustersatzung und Musteranmeldung völlig selbständig eine GmbH oder Mini-GmbH gründen könnte, so sieht der jetzige Entwurf geradezu das Gegenteil vor: Nunmehr braucht offensichtlich der Notar, der die Gründung vornehmen muss, gesetzliche Beratung! Anders ist nicht zu verstehen, weshalb jetzt ein beurkundungspflichtiges Musterprotokoll gesetzlich vorgegeben wird, das der Notar zur einfachen Standardgründung nutzen soll. Die FDP wird diesen Unsinn nicht mitmachen.
Auch wenn in Bezug auf Deregulierung, Vereinfachung, Bekämpfung von Missbräuchen und in Ansätzen beim Gläubigerschutz einige Verbesserungen erreicht werden konnten, hätte man insbesondere den Gläubigerschutz noch deutlich verbessern können und müssen. So wäre es z.B. einfach gewesen, zahlungsunfähigen Personen die Tätigkeit als Geschäftsführer zu verbieten.
Die FDP hat aufgrund der aufgezeigten Mängel den Gesetzentwurf im Rechtsausschuss heute abgelehnt und wird ihn auch in der zweiten und dritten Lesung im Bundestag ablehnen.

Es ist fraglich ob die FDP und andere Gegner der Reform das Voranschreiten des MoMiGs noch aufhalten können. Vielmehr ist es wahrscheinlich, dass das MoMiG Ende 2008 bzw. Anfang 2009 endgültig verabschiedet wird und Deutschland sich über eine weitere Gesellschaftsform freuen darf.

Wir werden Sie natürlich hier im Blog weiter zum Thema MoMiG und der Unternehmergesellschaft auf dem Laufenden halten.

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Ausschuss, Bundestag, GmbH, Mini-GmbH, Momig, Quartal IV, Reform, Unternehmergesellschaft, Verabschiedung

Unternehmergesellschaft nicht vor drittem Quartal 2008

Das Bundesjustizministerium hat auf seiner Internetseite bekannt gegeben, dass der “zweite Durchgang” im Bundesrat sich verschoben hat. Mit einer Umsetzung der umfangreichen GmbH-Reform (MoMiG) ist nicht vor dem dritten Quartal 2008 zu rechnen.

Die zur Reform gehörende Unternehmergesellschaft muss somit auch noch bis zum dritten Quartal warten.

Aus internen Kreisen haben wir mittlerweile erfahren können, dass es vielleicht auch nicht beim dritten Quartal bleiben wird.

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