Das Einstiegsgeld
Potenzielle Existenzgründer, die keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I haben und anstelle dessen Arbeitslosengeld II beziehen, bekommen anstelle des Gründungszuschusses auf Antrag das so genannte Einstiegsgeld bewilligt. Die Höhe des Einstiegsgeldes ist nicht festgelegt sondern immer eine Frage des Ermessens, dabei werden die persönlichen Bedingungen des Gründers und die Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit berücksichtigt.
Als ungefährer Richtwert kann das Arbeitslosengeld II plus 50 Prozent des Betrages angesetzt werden. Außerdem ist es möglich diesen Betrag für jede im Haushalt des Gründers lebende Person um weitere 10 Prozent aufgestockt werden.
Das Einstiegsgeld wird dann über ein halbes Jahr gewährt und soll dem Gründer die Möglichkeit geben in der Gründungsphase seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Alle Aufwendungen, die für zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind, übernimmt in die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der zuständigen Agentur für Arbeit. Auf Antrag werden diese Leistungen auch verlängert, wenn bestimmte Voraussetzungen von Seiten des Gründers erfüllt werden.
Jedem Gründer, der Einstiegsgeld bezieht, ist zu empfehlen, von Beginn der Gründung an einen Steuerberater in seine Aktivitäten einzubeziehen.
Alle notwendigen Formulare, die für die Beantragung von Einstiegsgeld notwendig sind, bekommen Existenzgründer bei ihrer regional zuständigen Arbeitsgemeinschaft. Ähnlich wie beim Gründungszuschuss muss der Antragsteller zusammen mit den Formularen auch einen Businessplan inklusive Rentabilitätsvorschau, Lebenslauf, Gewerbeanmeldung und Steuernummer einreichen. Dabei ist es wichtig, darauf zu achten, dass der Fallmanager bei der Arbeitsgemeinschaft den Tag der Antragstellung bei der Abholung der Formulare auch als solchen vermerkt und entsprechend schriftlich bestätigt.
Neben dem Einstiegsgeld können dem Gründer auf Antrag auch Mittel für einmalige Investitionen bereitgestellt werden, wenn diese zur Errichtung der Existenz die Grundvoraussetzung sind.


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