Arbeitslosenversicherung der Unternehmergesellschaft
Seit 2006 kann ein Unternehmensgründer unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzliche Arbeitslosenversicherung abschließen, wenn er zuvor angestellt und dementsprechend in die Arbeitslosenversicherung Beiträge entrichtet hat. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass diese Absicherung für ein sehr geringes Entgelt zu haben ist.
Die Arbeitslosenversicherung muss im Zusammenhang mit der Gründung der Unternehmergesellschaft bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Dabei sind bestimmte Fristen zwingend einzuhalten, da der Anspruch auf diese Möglichkeit sonst verfallbar ist. Wird dem Antrag auf die freiwillige Weiterversicherung entsprochen, wird daraus dann eine Pflichtversicherung, die nur dann im Fall der Arbeitslosigkeit greift, wenn regelmäßig alle Beiträge entrichtet wurden. Die Arbeitslosenversicherung endet erst, wenn die selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird, und kann nicht während der Laufzeit gekündigt werden. Tritt der Versicherungsfall ein, weil die Selbstständigkeit zum Beispiel aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben muss, bekommt der Unternehmer Arbeitslosengeld, dass ähnlich wie bei Arbeitnehmern gezahlt wird. Der Berechnung wird dann das Durchschnittseinkommen der Tätigkeit, die der Versicherte selbstständig ausgeführt hat, zu Grunde gelegt. In Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen (Familienstand und Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder) werden dann Beträge zwischen 600 und 1.400 Euro gezahlt.
Diese Form der Absicherung ist preiswert und in gewisser Weise eine Rückversicherung für den Fall, dass das Konzept mit der Unternehmensgründung nicht aufgehen sollte, zumal sie konkurrenzlos preiswert ist.


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