Gesellschaftsvertrag einer Unternehmergesellschaft
An den Gesellschaftervertrag der Unternehmensgesellschaft werden folgende Mindestanforderungen gestellt:
Firmierung der Unternehmensgesellschaft
Die Firma kann als Personenfirma mit dem Namen der oder des Gesellschafters, als Sachfirma, mit den Informationen über den Geschäftszweck, als reine Phantasiefirma oder auch in Kombination mit den dargestellten Möglichkeiten gebildet werden. Wichtig ist einzig und allein, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungsfähig ist. Die Firma muss immer den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbegrenzt)” oder die Bezeichnung „UG (haftungsbeschränkt)“ als Zusatz zum Namen tragen. Des Weiteren darf der gewählte Firmenname keine Angaben enthalten, die potenzielle Geschäftspartner über die geschäftlichen Verhältnisse in die Irre führen.
Sitz der Unternehmensgesellschaft:
Der Firmensitz kann in jeder deutschen Gemeinde frei gewählt werden.
Gegenstand der Unternehmensgesellschaft
Der Unternehmensgegenstand ist für jeden aus dem Handelsregister zu entnehmen, er muss über die Art der Geschäftstätigkeit informieren. Es dürfen alle Bereiche der Tätigkeit einzeln aufgezählt werden, aus denen der Schwerpunkt hervorgehen sollte. Enthält der Unternehmensgegenstand erlaubnispflichtige Tätigkeiten, muss die Erlaubnis bei Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.
Stammkapital der Unternehmensgesellschaft
Die Mindesteinlage muss einen Euro betragen. Das Stammkapital muss vor der Anmeldung zum Handelsregister in kompletter Höhe eingezahlt sein. Es darf nur mit Bargeld, nicht mit Sacheinlagen gegründet werden. Die Unternehmensgesellschaft ist verpflichtet gesetzliche Rücklagen zu bilden. Dazu müssen aus dem Einnahmenüberschuss 25 Prozent in die Rücklagen eingestellt werden, die nur für die Erhöhung des Stammkapitals verwendet werden dürfen.
Sind 25.000 Euro erreicht, kann (aber muss nicht) die Mini GmbH sich in eine normale GmbH umwandeln. Der Name der GmbH kann beibehalten werden, es wird dann lediglich der Zusatz gestrichen.
Bei nur sehr kleinem Stammkapital besteht die Gefahr, dass das Unternehmen überschuldet ist von Beginn an, daraus kann sich das Risiko der Insolvenzverschleppung ergeben, das strafrechtlich verfolgt wird.
Regelung der Vertretung
Im Gesellschaftervertrag muss festgelegt sein, wer die Unternehmensgesellschaft nach außen vertritt und wie der Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten darf. Im individuellen Gründungsvertrag, der vom Notar beglaubigt wird, kann die Festlegung getroffen werden, dass mehrere Geschäftsführer bestellt werden und ob diese Alleinvertretungs- oder nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
Hier Muster Gesellschaftsvertrag einer Unternehmensgesellschaft (UG) herunterladen.
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