Geschäftsführung einer Unternehmergesellschaft
Die Bestellung der/des Geschäftsführer(s) erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, zu der die einfache Mehrheit der Gesellschafter ausreicht.
Die Anmeldung zur Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister setzt die notariell beglaubigte Unterschrift der oder des Geschäftsführer(s) voraus.
Jede natürliche Person kann zum Geschäftsführer bestellt werden, unabhängig davon ob dieser auch Gesellschafter der Unternehmensgesellschaft ist. Hat die Unternehmensgesellschaft nur einen Gesellschafter, so wird dieser in der Regel auch der Geschäftsführer sein. Ein Geschäftsführer ist das Vertretungsorgan der Gesellschaft. Er hat zahlreiche gesetzliche Pflichten und muss eine Reihe von Sorgfaltspflichten, die der Gesetzgeber festgelegt hat, beachten. Verletzt er seine Pflichten, muss er persönlich haften.
Jeder Geschäftsführer muss im Zusammenhang mit seiner Bestellung schriftlich versichern, dass keine Gründe vorliegen, die der Bestellung entgegenstehen. Das könnte beispielsweise die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit einer Insolvenz oder eine Gewerbeuntersagung sein.
Allgemeine Haftung der Geschäftsführung
Der Geschäftsführung obliegt die Leitung des Unternehmens, dabei hat sie treuhänderisch fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen und muss für einen auf Gewinn ausgerichteten Betriebsablauf sorgen. Der Geschäftsführer unterliegt dabei bestimmten Haftungsrisiken.
Haftung im steuerlichen Bereich
Zu den wichtigsten Aufgaben zählt die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung. Werden in diesem Bereich Pflichten verletzt, muss die Geschäftsführung gegenüber den Gesellschaftern und den Gläubigern persönliche Haftung übernehmen. Das heißt, wenn Arbeitnehmer eingestellt werden, muss die Geschäftsführung monatliche Lohn- und Umsatzsteueranmeldungen an das Finanzamt abgeben, die Lohnsteuern der Arbeitnehmer einbehalten und die Sozialbeiträge abführen.
Haftung bei sich ankündigender Insolvenz
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, bei drohender Insolvenz durch Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einzureichen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, drohen der Geschäftsführung Konsequenzen strafrechtlicher Art. Wenn die Geschäftsführung nach Insolvenzreife der Firma noch Zahlungen vornimmt, so muss sie für diese persönlich haften und macht sich außerdem strafbar.








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