Gründung UG Gesellschaft
Die Unternehmergesellschaft kann sowohl durch eine als auch durch mehrere natürliche juristische Personen gegründet werden, die dann als Gesellschafter auftreten.
Erster Schritt ist dabei der Abschluss eines Gesellschaftervertrages zwischen den Gesellschaftern. Dieser muss von allen Gesellschaftern unterschrieben und anschließend notariell beurkundet werden. Dazu müssen die Gesellschafter bei einem Notar persönlich erscheinen, ist ein Gesellschafter verhindert, kann er sich durch eine andere Person mit einer notariell beglaubigten Vollmacht vertreten lassen, aus der hervorgeht, dass der Gesellschaftervertrag unterzeichnet werden darf.
Gesellschafter der Mini GmbH
Die Gesellschafter schließen den Gesellschaftervertrag ab und sind verpflichtet der Mini GmbH, das Stammkapital in Höhe ihres Geschäftsanteils zur Verfügung zu stellen, gleichermaßen nehmen sie, wenn ein Gewinn vorliegt, an der Gewinnausschüttung teil.
Die Gesellschafter bestellen gemeinsam den Geschäftsführer.
Die Gesellschafter einer Mini GmbH können auch andere Gesellschaften sein, von denen Ausländer oder ausländische Gesellschaften nicht ausgenommen sind. Wird das Musterprotokoll genutzt, soll die Zahl der Gesellschafter auf maximal drei Personen ausgerichtet sein.
Möglichkeiten der Gründung
Zwischen zwei verschiedenen Möglichkeiten kann gewählt werden.
Die Gesellschaft kann durch ein Musterprotokoll (einfaches notarielles Gründungsprotokoll) mit einer Mustersatzung gegründet werden oder auch durch einen individuell von einem Notar erstellten Gründungsvertrag.
Kostengünstiger ist das Musterprotokoll, das aber nur genutzt werden kann, wenn der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestinhalt eines Gesellschaftervertrages ausreicht. Bei der anderen Variante können die Gesellschafter nach Belieben darüber hinaus gehende Regelungen treffen.
1. Möglichkeit das Musterprotokoll
Wird das Musterprotokoll, das notariell beurkundet werden muss, verwendet, wird die Eintragung in das Handelsregister dann mit der notariell beglaubigten Unterschrift durch die Geschäftsführung der Mini GmbH angemeldet. Die Weiterleitung auf elektronischem Weg muss der Notar übernehmen. Dieses Variante kann von den Gründern nur gewählt werden, wenn es nicht mehr als drei Gesellschafter gibt. Einer der Gesellschafter darf zum Geschäftsführer bestellt werden, der dann alleinvertretungsberechtigt ist, wenn er vom Verbot des In-sich-Geschäfts befreit wurde. Das heißt, der Geschäftsführer darf in Folge mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter für eine andere Person abschließen. Die Gründung mit Musterprotokoll ist als reine Bargründung vorgesehen, Sachgründungen sind ausgeschlossen. Dabei können die Anteile jetzt neu zu jeder Zeit an andere Personen verkauft werden.
2. Möglichkeit der individuelle, notarielle Gründungsvertrag
Diese Form lässt sich besser auf die individuellen Bedürfnisse der Mini GmbH zuschneiden. Diese Variante muss grundsätzlich bei mehr als drei Gesellschaftern gewählt werden. Bei dieser Form ist es auch möglich mehrere Personen zum Geschäftsführer zu bestellen und In-sich-Geschäfte können ausgeschlossen werden. Wenn über das Musterprotokoll hinausgehende Regelungen zu treffen sind, ist der individuelle Gründungsvertrag die bessere Variante.








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